Tierhalterhaftung für Hund.
Eine Kundin stürzt beim Verlassen eines Geschäfts über den liegenden Hund einer Verkäuferin. Da es sich nicht um ein sogenanntes Nutztier sondern um ein "Luxustier" handelt, kommt es zu einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Das setzt jedoch voraus, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Das OLG Hamm bejaht dies in seiner Entscheidung.
Die Klage richtete sich ferner gegen die Inhaberin des Geschäfts. Sie haftet laut OLG nach 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sowie nach §§ 280 I, 241 II BGB. Das Verhalten der Angestellten muss sie sich nach §§ 280 I, 241 II nach § 278 BGB zurechnen lassen, ein Klassiker.
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013 - I-19 U 96/12 -