Eine Kurzzeitpflegeeinrichtung ist jedenfalls dann, wenn sich ene Weglauftendenz einer dementen Bewohnerin dadurch gezeigt hat, dass die betreute Person an zwei Tagen hintereinander unbemerkt die Einrichtung verlassen hat, vertraglich verpflichtet, hinreichend sichere Maßnahmen gegen ein erneutes Weglaufen zu treffen.
Ist eine demenzkranke, 74 Jahre alte Patientin beim unbemerkten Weglaufen aus einer Kurzeitpflegeeinrichtung auf die rechte Schulter gestürzt, wobei sie eine Humerusfraktur und in späterer Folge eine Humeruskopfnekrose erlitten hat, so dass sie weiter an einer schwerwiegenden Bewegungseinschränkung und Schmerzen im rechten Arm leidet, ist in Ansehung des erlittenen irreparablen Dauerschadens und einer massiven Belastung während eines 3 Nächte und 2 Tage dauernden Alleinseins der Betroffenen bis zu ihrem Auffinden nach dem Sturz ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro angemessen.
OLG Jena, Urt. v. 23.03.2011 - 2 U 567/10 -