OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.1995 - 13 U 4/94 - Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

 

Zwischen dem Anästhesisten und dem Operateur sowie den übrigen bei der Behandlung des Patienten mitwirkenden Ärzten besteht grundsätzlich Arbeitsteilung und damit eine entsprechende Aufteilung der Verantwortungsbereiche. Ein Anästhesist, der nur als solcher an der Behandlung beteiligt ist, hat nur die für die Anästhesie erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und zu verantworten. Er hat nicht die Aufgabe, sich an diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu beteiligen, die nicht mit der Anästhesie zusammenhängen. Selbst wenn er für die Anästhesie erforderliche Befunderhebungen unterlassen hat, kann ihm eine Schädigung des Patienten aus Versäumnissen anderer Ärzte nicht zugerechnet werden, die ihrerseits zum Zwecke einer Therapie des Patienten erforderliche Befunde gleicher Art nicht erhoben haben, sofern seine Unterlassung zu keiner Schädigung des Patienten bei der Anästhesie geführt hat.

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