Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Leitsatz:

  1. Anträge des Berufungsklägers müssen auf eine bestimmte sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils abzielen. Der Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern, reicht auch bei einer unbezifferten Schmerzensgeldklage nicht aus, wenn nicht einmal der Wert der Beschwer nach einem dem erstinstanzlichen Antrag im Wesentlichen stattgebenden Urteil angegeben wird.
  2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie für erforderlich halten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Der Antrag auf Ladung des Sachverständigen bedarf keiner besonderen Begründung.
  3. Die telefonische Auskunft des behandelnden Arztes an einen medizinischen Sachverständigen über die von ihm erhobenen Befunde genügt nicht den Erfordernissen des Strengbeweisverfahrens.
  4. Die Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen kann nicht festgestellt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerden auf einem früheren Ereignis und einen unfallunabhängigen Krankheitsbefund beruhen und wenn auch eine Verschlimmerung einer Vorschädigung durch den Unfall nicht wahrscheinlich ist.
  5. Psychische Beeinträchtigungen können zu Schmerzbefunden führen. Die Ersatzpflicht des für einen Körperschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten Ereignisses. Dies gilt selbst für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Von einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung sind unfallunabhängige seelische Belastungsfaktoren abzugrenzen.

OLG Koblenz, Urt. v. 02.07.2007 - 12 U 1812/05 -

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