OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2011 - 12 U 1529/09 - Gefährdungshaftung

  1. Steht bei einem Fahrsicherheitstraining nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens und folgt dies auch aus den Teilnahmebedingungen, liegen die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Haftungsausschluss, wie er zum Beispiel bei Rennveranstaltungen angenommen wird, nicht vor.
  2. Der in den Teilnahmebedingungen enthaltenen Beschränkung der Haftung des Teilnehmers für Personen- und Sachschäden Dritter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lässt sich ein Verzicht auf Ansprüche gegen Dritte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Vor allem im Hinblick darauf, dass es sich dabei um das Regelwerk des Veranstalters handelt, das die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer regelt, muss ein Teilnehmer trotz der Überschrift "Haftungsverzicht" nicht damit rechnen, dass gleichzeitig die Haftung der Teilnehmer untereinander geregelt werden soll.

 

  1. Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung.

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