Orientierungssatz:
- Der durch einen bereits abgekoppelten Anhänger entstandene Schaden ist zugleich auch durch den Betrieb des schleppenden Kraftfahrzeuges (hier: eines Traktors) verursacht worden, mit der Folge, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug eintrittspflichtig ist, wenn die Gefahren, die der Betrieb des ziehenden Fahrzeuges verursacht hat, fortgewirkt haben und der eingetretene Schaden das Ergebnis dieser fortwirkenden Gefahren ist, wobei ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gewahrt bleiben muß.
- Dies ist zu bejahen, wenn ein (Kühl-)Anhänger mittels eines Traktors in die unmittelbare Nähe seines vorgesehenen Stellplatzes gebracht worden ist, so dann abgekoppelt wurde, weil der Fahrer des Traktors den Anhänger durch Rangieren (per Hand) in die endgültige Stellung verbringen will und beim Rangiervorgang einen Schaden verursacht hat.
- Die Haftpflichtversicherung für den Traktor haftet dann für den Personenschaden eines Jungen, der unter dem beim Rangieren umfallenden Anhänger begraben wird.
- Einem zwölfjährigen Jungen, der bei dem Unfall einen kompletten Harnröhrenabriß, eine beidseitige vordere Beckenringfraktur mit Schambeinastfraktur, eine Symphysensprengung mit Symphysenfraktur, eine Sitzbeinfraktur links, eine Pfannendachfraktur links sowie eine Aussprengung am Trochanter minor rechts und eine subcapsuläre Milzblutung erleidet, wodurch mehrfache stationäre Krankenhausbehandlung von insgesamt etwa 3 1/2 Monaten Dauer und viele ambulante Behandlungen erforderlich werden, ist - unter Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens des Schädigers - ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM zuzubilligen. Da noch eine behandlungsbedürftige Einengung der Harnröhre besteht und zudem mit zukünftigen Störungen der Sexualfunktion zu rechnen ist, bleibt die zukünftige Geltendmachung weiterer immaterieller Schäden vorbehalten.
OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.1994 - 12 U 366/93 -
Frank Sandhop, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht