OLG Koblenz, Urt. v. 16.11.1992 - 1524/91 - Schmerzensgeld nach einem Motorradunfall

 

Für einen vom Schädiger verschuldeten Motorradunfall des Geschädigten werden DM 7.500 Schmerzensgeld zugesprochen. Der Geschädigte erlitt am Zeigefinger der rechten Hand im Grundglied einen Trümmerbruch, die rechte Strecksehne des Fingers war abgerissen und am rechten Fuß erlitt er eine Fleischwunde. Als Dauerfolgen verblieben am rechten Arm und an der rechten Schulter sowie an der rechten Hand Hautabschürfungen; die Verletzungen am rechten Zeigefinger verursachten eine posttraumatische Arthrose und eine Beugehemmung im Grundgelenk. Die jetzt vorhandene Einschränkung im Bewegungsumfang, welche derzeit noch einer funktionslosen Wackelbewegung gleichzusetzen ist, wird eine Versteifung des Gelenkes oder eine Implantation eines Kunstgelenkes unumgänglich machen. Aus dem Unfall resultierte auch die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit als Lackierer, Kraftfahrer und als Schweißer und die Behinderung in seinem jetzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrzeug-Aufbereiter. Ein Mitverschulden in Höhe von 25 % wurde bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

 

Orientierungssatz

  1. Erleidet der Verletzte bei einem Motorradunfall einen Trümmerbruch des Zeigefingers der rechten Hand (mit Abriß der rechten Strecksehne) mit der Folge einer posttraumatischen Arthrose und Bewegungseinschränkung, die eine Versteifung des Gelenks oder die Implantation eines Kunstgelenks verursachen wird, sowie Hautabschürfungen an Arm, Schulter und Hand (rechts), so ist bei einem Mitverschuldensanteil von 25% und der Berücksichtigung der Tatsache, daß der Verletzte seine Tätigkeit aufgeben mußte und in seinem jetzt ausgeübten Beruf behindert ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 DM gerechtfertigt.

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