Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

Einem 41jährigen Polizeioberamtsrat werden aus einem Verkehrsunfall DM 30.000 wegen eines Unfallschocks, multipler Prellungen insbesondere im Bereich der Kniegelenke, einem vorderen Beckenringbruch links mit Sitz- und Schambeinbruch unter Mitbeteiligung der Hüftgelenkspfanne (Hüftpfeilerbruch) sowie einer geringfügigen zentralen Hüftgelenksluxation links und eine nicht dislozierte Fissur im Bereich der Basis des Großenzehengrundgliedes links zugesprochen. 28 Tage stationären Aufenthaltes, darunter 2 1/2 Wochen mit Streckverband am linken Oberschenkel waren erforderlich. Bis auf eine akute Analfissur erfolgte eine komplikationslose Verheilung. Weiterhin erfolgte eine intensive ambulante krankengymnastische Nachbehandlung. Über 3 Monate bestand hundertprozentige AU. Als Dauerschäden verblieben eine geringe Gangbehinderung mit dem linken Bein, mäßig starker Muskelschwund am linken Oberschenkel, geringfügiger Muskelschwund am linken Unterschenkel, geringfügige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks und eine Beinverkürzung links von 1 cm. Es bestehen Witterungsschmerz, Schmerzen bei Anstrengung, aber auch bei längerem Sitzen am Schreibtisch in der Hüfte und im linken Bein. Nach wie vor sind Massagen zur Schmerzlinderung erforderlich. Unfallunabhängig lag eine mäßige Hüftpfannendysplasie beidseits vor. Unfallbedingt ist das vorbestehende Hüftleiden im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung verändert worden. Eine Dauer-MdE von 10 - 15 % bleibt bestehen.

 

Orientierungssatz:

Ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 DM ist angemessen, wenn der Geschädigte einen Beckenringbruch, einen Sitz- und Schambeinbruch, einen Hüftpfeilerbruch, eine Hüftgelenksluxation, eine Fissur am Großzehengrundglied, multiple Prellungen, insbesondere am Kniegelenk und einen Unfallschock erleidet. Mitberücksichtigt ist der 4wöchige Krankenhausaufenthalt. Als Dauerschäden berücksichtigt sind die geringfügige Gangbehinderung, die Muskelminderung am Oberschenkel und Unterschenkel, die Bewegungseinschränkung am Hüftgelenk, die Beinverkürzung von 1 cm und die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15%.

 

OLG Koblenz, Urt. v. 24.02.1992 - 12 U 1738/90 -

 

Frank Sandhop, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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