Bei unklarer Verkehrslage überholt nicht, wer auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit einer zulässigen Geschwindigkeit von nicht über 100 km/h auf gerader frei einsehbarer Strecke ohne Gegenverkehr mehrere Fahrzeuge überholt, auch wenn im Überholbereich linksseitig die Einmündung einer untergeordneten Straße liegt, auf der sich ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer befindet.
Bei einer ansonsten klaren Verkehrslage im Bereich einer Straßeneinmündung braucht ein Vorfahrtberechtigter bei Einleitung eines Überholvorgangs ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass ein Wartepflichtiger im Bereich einer Straßeneinmündung seiner Wartepflicht nicht nachkommen wird.