Orientierungssatz
- Ein Geburtsschaden, der zu einer dauerhaften Zwerchfelllähmung mit Ausfall einer Lungenhälfte führt, zu Verwachsungen im Kehlkopfbereich, einer Vergrößerung des Herzmuskels, zu Hospitalisierungserscheinungen, zu einem Erbrechen alle zwei bis drei Stunden, und der daher ein normales Leben selbst im Hinblick auf elementarste Bedürfnisse auf Dauer unmöglich macht, rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro und mehr.
- Ob ein Schaden als dauerhaft anzusehen ist, bemisst sich nach den medizinischen Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Glückliche Fügungen des Schicksals und eventuelle neue medizinische Entwicklungen bleiben als lediglich vage Hoffnungen unberücksichtigt.
- Immaterielle Beeinträchtigungen der Mutter eines bei der Geburt geschädigten Kindes in Form von kaum tragbarer Arbeit, seelischen Qualen und Verlust an Lebensfreude sind nach deutschem Recht nicht schmerzensgeldfähig.
- Für seelische, nervliche und körperliche Erschöpfung, die bisher nicht das Maß echter Krankheit erreicht hat, kann kein Schmerzensgeld gefordert werden. Führt der derzeitige Zustand in der Zukunft zu manifesten psychischen oder körperlichen Schäden, ist dies durch einen immateriellen Vorbehalt geltend zu machen.
OLG Köln, Urt. v. 13.02.2006 - 5 W 181/05 -