Leitsatz:
- Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn bei zwingenden Hinweisen auf eine extrauterine Schwangerschaft lediglich eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen wird und weder eine Bauchspiegelung noch eine regelmäßige Bet-HCG-Kontrolle erfolgt. (amtlicher Leitsatz)
- Zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen der grob fehlerhaften unterlassenen Diagnose und Behandlung einer extrauterinen Schwangerschaft und der anlässlich der verzögerten operativen Sanierung erfolgten Verletzung des Harnleiters kommt es nicht, wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Verzögerung auf die Operationsverhältnisse Einfluss genommen hat. (amtlicher Leitsatz)
- Zur Frage verspäteten Vorbringens, wenn ein Behandlungsabschnitt, der in erster Instanz zur Überprüfung gestellt war, dann im Rahmen des Berufungsvorbringens nicht weiter verfolgt wurde, kurz vor der abschließenden mündlichen Verhandlung durch Einholung eines Privatgutachtens wieder aufgegriffen wird. (amtlicher Leitsatz)
Orientierungssatz:
Für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Patientin durch eine behandlungsfehlerhafte Verzögerung der operativen Sanierung der extrauterinen Schwangerschaft (um 4 Tage) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro angemessen. Kommt es während der Operation zu einer Schädigung des Harnleiters, ist für diese Schädigung der Behandlungsfehler nicht ursächlich, so dass der Patientin insofern kein Schadensersatzanspruch zusteht.
OLG Köln, Urt. v. 20.07.2011 - 5 U 206/07 -