OLG Köln, Urt. v. 29.09.2006 - 19 U 193/05 - Schmerzensgeld 12.000 EUR

  1. Der Betreiber einer Spielhalle (Spielothek) hat die vertragliche und deliktische Pflicht Besucher vor Verletzungen zu schützen. Im Zuge von Reinigungsarbeiten in den Geschäftsräumen muss er dafür Sorge tragen, dass Besucher nicht wegen unzureichender Beleuchtung und dunklem Bodenbelag über ein Staubsaugerkabel stürzen.

 

  1. Ist ein (79jähriger) Spielhallenbesucher über ein auf dunklem Teppichboden liegendes schwarzes Staubsaugerkabel gestürzt und hat der Besucher (dessen rechter Arm durch eine im Krieg erlittene Verletzung versteift ist) sich dabei einen Bruch der linken Schulter zugezogen, weshalb er sich 3 Wochen in stationärer und mehrere weitere Wochen in ambulanter ärztlicher Behandlung mit begleitenden umfangreichen Pflegeleistungen zu Hause befand, und wird sein linker Arm unfallbedingt bewegungsbeeinträchtigt bleiben mit der Folge dauerhafter Hilfsbedürftigkeit des Verletzten, ist unter besonderer Berücksichtigung eines zögerlichen Regulierungsverhaltens ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro angemessen.

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