Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter

  1. Bietet ein Reiseveranstalter bei einer als „Naturreise” bezeichneten Safarireise sowohl seine umfassende Reiseleitung wie auch sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so hat er auch für eine Begleitung der Reiseteilnehmer von ihren Unterkünften zu den vorgesehenen Treffpunkten der geplanten Exkursionen zu sorgen.

 

  1. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Die Haftung des Veranstalters kann durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein (hier: 1/3), weil dieser bei der Begehung eines ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist oder sogar die Exkursion abgebrochen hat.

 

Einer gestürzten Urlauberin ist wegen der erlittenen Verletzung (Bruch des Schultergelenks) mit starken Schmerzen, der noch bis zu 2 Jahren nach dem Sturz bestehende Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Armes sowie ferner andauernder Beschwerden bei passiver Belastung der Schulter (Dauerschaden) unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zuzusprechen.

 

OLG Köln, Urt. v. 30.06.2008 - 16 U 3/08 -

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