Leitsatz:
- Zur Verpflichtung eines Frauenarztes, bei klinischen Verdachtsanzeigen trotz eines scheinbar normalen mammographischen Befunds auf die Möglichkeit einer Biopsie zum Ausschluß einer Brustkrebserkrankung hinzuweisen.
- Gesteigerte Angst vor Metastasen infolge schuldhaft verspäteter Krebserkennung stellt einen entschädigungspflichtigen immateriellen Schaden dar.
- Hat der Geschädigte mit allen gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern einen bedingten Vergleich geschlossen, so kann er trotz Erhalts der Vergleichssumme gegenüber demjenigen Schädiger, der den Vergleich widerruft, seinen vollen Schaden geltend machen.
Orientierungssatz
- Ein Frauenarzt ist verpflichtet, dem sich wegen einer Hauteinziehung aufdrängenden Verdacht auf Brustkrebs, der durch eine unverdächtige Mammographie nicht ausgeräumt ist, durch Empfehlung einer Gewebeuntersuchung nachzugehen.
- Leidet eine Patientin, bei der Brustkrebs schuldhaft verzögert erkannt worden ist, nach einer Brustoperation an einer - begründeten - gesteigerten Angst von der Bildung von Metastasen, rechtfertigt dieser Zustand einer erhöhten psychischen Belastung die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM.