- Die Aufklärung eines Patienten vor einer Korrekturoperation, die wegen einer Fehlstellung der Handknochen infolge einer ca. sechs Jahre zurück liegenden fehlerhaft behandelten Luxation der Mittelhandknochens von dem medizinischen Sachverständigen im Haftungsprozess wegen des ursprünglichen Behandlungsfehlers empfohlen und durchgeführt wird, ist unzureichend, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass die vom Patienten erhoffte "Rückgängigmachung" der Luxation keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg hat und daher nicht Ziel der Operation ist und auch nicht sein kann, sondern stattdessen beim Patienten der Eindruck erweckt wird, als könne durch die Operation die ursprünglich versäumte Einrenkung (Reponierung) der Hand nachgeholt, die Fehlstellung der Handknochen beseitigt und die Beweglichkeit der Hand wieder hergestellt werden.
- Zum Nachweis einer durch die (behandlungsfehlerfrei durchgeführte) Korrekturoperation verursachten Verschlechterung der Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Hand (und der daraus folgenden vollständigen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) gegenüber dem Zustand vor der Operation, d.h. nach der durch die vorherige Operation verursachten Fehlstellung der Handknochen (hier: überwiegend Beweiswürdigung).
OLG München, Urt. v. 17.03.2011 - 1 U 2210/09 -