Schmerzensgeld nach Verletzung des medizinschen Standards.
- Es gehört zum absoluten medizinischen Standard bei mehreren aufeinanderfolgenden operativen Eingriffen (hier: Tumorentnahme im Hüftkopf, Kürettage und Beckenkammtransplantation) einen bakteriologischen Abstrich zu machen, um eine Infektion auszuschließen. Ist insbesondere der CRP-Wert nach dem Eingriff um den 20-fachen Normwert erhöht, so müssen weitere Kontrollen veranlasst werden.
- Es liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn es ein Arzt unterlässt, trotz erheblicher Infektionsanzeichen eine Infektion diagnostisch abzuklären und auf Grund der unterlassenen Befunderhebung eine rechtzeitige Bekämpfung der Infektion versäumt wurde und dadurch beim Patienten eine massive Knorpelschädigung und in Folge eine zeitweise Hüftgelenksversteifung und eine dauerhafte Beinverkürzung verursacht worden sind.
3. Führte der Behandlungsfehler zu einer massiven Entzündung des Hüftgelenks sowie zu einer massiven Knorpelschädigung und litt der Patient unter erheblichen Schmerzen und musste er ca. 1 Jahr mit einem versteiften Hüftgelenk leben und ist ein Bein des 1979 geborenen Patienten aufgrund eines später durchgeführten Hüftgelenkersatzes um 1,5 cm verkürzt, muss der Patient weiter mit Folgeoperationen und Einschränkungen im angestrebten Beruf (hier: als Arzt) rechnen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- Euro angemessen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 06.03.2009 - 5 U 1630/07