Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler bei Hängebrust

Schmerzensgeld nach fehlerhafter Operation von sog. Hängebrüsten

Leitsatz

  1. In einer Gemeinschaftspraxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haftet lediglich der Arzt des Vertrauens auf Erfüllung des Arztvertrages.
  2. Bei nicht vital indizierten Operationen (hier: Argumentation - Vergrößerung der Brüste bei gleichzeitiger Beseitigung einer Ptose-Senkung der Brüste) ist eine besonders eingehende Aufklärung erforderlich.
  3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei fehlerhafter Operation in einem solchen Fall.

 

Orientierungssatz

Führt der Arzt eine Operation, bei der er eine Augmentation der Brüste vornehmen und zugleich eine vorhandene Ptose beseitigen soll, so fehlerhaft aus, daß das körperliche Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt ist und zur Beseitigung drei Nachoperationen erforderlich sind, ist im Hinblick auf die auch erlittenen psychischen Beeinträchtigungen und das Verhalten des Arztes nach der Operation ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM angemessen.

 

OLG Oldenburg, Urt. v. 11.11.1997 - 5 U 47/97 -

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