Schmerzensgeld wegen fehlender Aufklärung

  1. Eine Klinik ist nicht gehalten, alle denkbaren Hüftgelenkimplantate (hier: Keramik-Titan-Prothese) in jeder Größe vorzuhalten.
  2. Legt ein Patient erkennbaren Wert auf die Verwendung eines bestimmten Implantats, so ist der Arzt verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß dem aus präoperativ nicht voraussehbaren Gründen möglicherweise nicht entsprochen werden kann.
  3. 15.000,-- DM Schmerzensgeld für die Verwendung eines nicht gewünschten Implantats.

OLG Oldenburg, Urt. v. 12.11.1996 - 5 U 60/96 -

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