OLG Oldenburg, Urteil vom 15.05.1990, Az.: 5 U 114/89 - Geburtsschaden

Gynäkologische Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben und Belegärzte in einem Krankenhaus sind, begehen einen groben Behandlungsfehler, wenn sie es unterlassen, bei einer in der 26. Woche schwangeren Patientin, die wegen vorzeitigen Blasensprungs in das Krankenhaus eingewiesen wird, einen Wehenschreiber anzuschließen, den Zustand der Patientin zu kontrollieren und die Herztöne des Kindes zu messen

Wird aufgrund der unterlassenen Untersuchung die - bei Feststellung des gefährdeten Zustandes des Kindes gebotene - Überweisung und fachgemäße Behandlung der Patientin in einer Fachklinik unterlassen, so haften die Ärzte für die bei dem frühgeborenen Kind eingetretene Hirnschädigung.

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