- Einem Arzt sind Diagnose- und Behandlungsfehler anzulasten, wenn er trotz Kenntnis von einem Unfallhergang (hier: Arbeitsunfall eines Schlachters), der zu einer Schnittwunde an der Hand geführt hat, und damit trotz Kenntnis von einem erhöhten Infektionsrisiko, keine Blutuntersuchung auf die eine Infektion indizierenden Parameter (Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit, Leukozyten) anordnet, sondern sich mit einer bloßen Sichtkontrolle der Wunde begnügt und nur "auf Verdacht" Antibiotika verabreicht.
- Der geschädigte Patient kann auch dann in zulässiger Weise Feststellungsklage erheben, wenn die in Rede stehenden Schäden (hier: Verdienstausfallschäden) bereits teilweise entstanden und bezifferbar sind. Eine Aufspaltung des Schadenersatzverlangens in eine (Teil-)Leistungsklage und eine diese ergänzende Feststellungsklage ist nicht zu fordern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verteidigung des beklagten Arztes in erster Linie den Haftungsgrund betrifft und zu erwarten ist, daß die in Rede stehenden Schäden der Höhe nach unschwer durch einschlägige Bescheinigungen belegt werden können.