1. Bei Unfällen auf einem Fährentransport gilt aufgrund des Transportvertrages der Beteiligten die Beweislastverteilung des § 280 BGB.
2. Zuschlag von 10% auf das Schmerzensgeld wegen bewusst unrichtigen Sachvortrages .
Bestreitet ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs wider besseres Wissen seine Verantwortlichkeit für die aufgrund eines neuen Bodenbelags einer Fähre eingetretene Glätte und den dadurch verursachten Sturzunfall eines Motorradfahrers, so steht dem Geschädigten, der eine Schultereckgelenkssprengung mit Abriss von Bändern erlitten hat, ein erhöhtes Schmerzensgeld zu. Eine Erhöhung um 500 € kann in einem solchen Fall angemessen sein (hier: insgesamt 5.500 Euro bei erforderliche Operation und mehrwöchiger Nachbehandlung).
OLG Schleswig, Urt. v. 05.09.2012 - 7 U 15/12 .