Leitsatz
Zur Höhe eines Schmerzensgeldes für die medizinisch nicht gebotene Entfernung der weiblichen Brust.
1.Ein Arzt verletzt allgemein gültige Regeln der ärztlichen Kunst, wenn er es unterläßt vor Durchführung einer subkutanen Mastektomie eine Probeexzision zur hinreichend sicheren histologischen Klärung durchzuführen.
2. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM ist für eine 32 jährige Patientin angemessen, wenn durch einen Behandlungsfehler des Arztes eine medizinisch nicht gebotene subkutane Mastektomie vorgenommen wurde, die eine kosmetische Operation (Mammaplastik) erforderlich machte.