In einem Arzthaftungsprozess vor dem LG Zwickau beantragte der Kläger 2021 die Übersendung von Kopien seiner Behandlungsunterlagen. Dies lehnte das Gericht ab, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Das Gericht verwies darauf, dass die Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle möglich sei.
Das OLG Dresden entschied, dass ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zustehe.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, den streitenden Parteien die Einsichtnahme in Patientenunterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichts gestützt wird. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist nicht ausreichend.
OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 W 386/21 -