Eine Versicherung hat gegenüber einer Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der behandelnde Zahnarzt beim Setzen eines Implantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Ein dauerhafter Behandlungserfolg sei daher nicht möglich. Der Zahnarzt sah durch diese Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der privaten Krankenversicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Entscheidend sei laut OLG Köln in seinem Urteil vom 22.08.2018, dass der Klage des Zahnarztes das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außerdem sei die private Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe.