Krankenversicherung darf Patienten auf vermuteten Behandlungsfehler hinweisen

Eine Versicherung hat gegenüber einer Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der behandelnde Zahnarzt beim Setzen eines Implantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Ein dauerhafter Behandlungserfolg sei daher nicht möglich. Der Zahnarzt sah durch diese Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der privaten Krankenversicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Entscheidend sei laut OLG Köln in seinem Urteil vom 22.08.2018, dass der Klage des Zahnarztes das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außerdem sei die private Krankenversicherung  gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe.

Kontakt Infos

  • Rechtsanwalt Frank Sandhop
    Triftstrasse 26/27
    06114 Halle (Saale)
  • +49 345 213 88 575

  • info@personenschaden360.de
    kontakt@personenschaden360.de

Bürozeiten

Emailkontakt 24/7

Mo – Do: 9 -17 Uhr
Freitag: 9 -15 Uhr

Samstag: Nach Vereinbarung

Sonntag: geschlossen

Treten Sie mit uns in Kontakt

Füllen Sie dieses Formular bitte aus! Wir melden uns bei Ihnen.

Copyright 2019 ©
Alle Rechte vorbehalten
Design Winterbergpromotion
technische Umsetzung CND-BLK