Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.03.2018
- 1 U 1025/17 -
Befindet sich eine Person für die Dauer von 13 Stunden zu Unrecht im polizeilichen Gewahrsam, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR.
Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn wurde eine alkoholsüchtigen Frau von Polizeibeamten 2015 gewaltsam in ein Krankenhaus verbracht. Dort sollte ein Blutalkoholtest durchgeführt und die Frau psychologisch begutachtet werden. Obwohl die Psychiaterin eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Frau ausschloss, wurde die Frau gegen ihren Willen in polizeilichen Gewahrsam verbracht. Erst nach 13 Stunden wurde sie freigelassen. Nachfolgend klagte die Frau gegen das Land unter anderem wegen der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Ingewahrsamnahme.
Das zuständige Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 400 EUR zu. Dies sei angesichts der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme für 13 Stunden angemessen. Der Klägerin war dieser Betrag jedoch zu wenig.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts jedoch. Die polizeilichen Maßnahmen seien ab dem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen, als die Klägerin im Krankenhaus von der Psychiaterin untersucht wurde und nach Verneinen einer Fremd- oder Eigengefährdung hätte entlassen werden müssen.