Reiseveranstalter haftet für Sturz eines Kindes aus ungesichertem Hochbett

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2016
- 7 U 196/15 -

Stürzt ein Kind aus einem Hochbett ohne Absturzsicherung, so haftet dafür der Reiseveranstalter. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist den Eltern nicht anzulasten.

Mehrere Familien wollten über den Jahreswechsel 2013/2014 Berghütte einer deutschen Reiseveranstalterin Urlaub machen. Jedoch kam es gleich am ersten Tag zu einem Unfall. Ein Kind stürzte kopfüber aus dem Hochbett auf den gefliesten Boden und verletzte sich schwer. Das streitgegenständliche Hochbett verfügte über keine Absturzsicherung. Die Eltern des Kindes machten dafür die Beklagte verantwortlich und klagten für das geschädigte Kind auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.

Das Landgericht Karlsruhe wies dies die Klage ab. Die Beklagte habe nach Ansicht des Gerichts keine Pflichtverletzung begangen. Da Hochbetten mit entsprechender Absturzsicherung vorhanden waren, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder die ungesicherten Hochbetten nicht benutzen würden. Zudem sei es nicht Aufgabe einer Absturzsicherung, Stürze von Kleinkindern zu verhindern, die auf dem Hochbett spielten oder sich sonst kleinkindgerecht verhielten. Ferner hätte die erkennbar fehlende Absicherung den Eltern der Klägerin dringende Veranlassung zur besonderen Umsicht geben müssen. Das etwaige Mitverschulden wegen Unterlassen der Aufsichtspflicht der Eltern an dem Sturz sei derart hoch, dass dahinter eine etwaige Haftung der Beklagten zurücktreten würde.

Das OLG Karlsruhe entschied zu Gunsten des Kindes. Es bestehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld, da das Hochbett pflichtwidrig nicht mit einer Absturzsicherung versehen war. Dies widerspreche der Norm EN 747-1 und stelle daher einen Reisemangel dar.

Eine Absturzsicherung bei Hochbetten diene nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen während des Schlafs. Das Vornüberbeugen eines Kindesstelle noch eine sachgemäße Benutzung dar. Wäre eine Absicherung angebracht gewesen, wäre der Sturz des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.

Ein Mitverschulden der Eltern wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht sei nicht festzustellen. So haben die Eltern die von den ungesicherten Hochbetten ausgehende Gefahr erkannt und dem insofern Rechnung getragen, dass die ungesicherten Hochbetten den älteren Kindern zugeteilt wurden. Ein 5 ½-jähriges Kind müsse auch nicht stets überwacht werden.

Das OLG sprach dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur des rechten Stirn- und Scheitelbeins, ein epidurales Hämatom, eine Fraktur der rechten Augenhöhle und einen Bluterguss am rechten Auge erlitt. Nicht unberücksichtigt blieb zudem, dass die Klägerin in den ersten Tagen nach dem Vorfall starke Schmerzen hatte, durch die geschwollenen Augen kaum sehen konnte sowie eine neurochirurgische Operation notwendig war. Sie war ferner eine Woche im Krankenhaus und konnte drei Monate keinen Sport treiben. Dauerhafte Schäden verblieben zum Glück nicht bei dem Kind.

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