Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.1999
- 8 U 1893/99 -
Auch wenn es für Radfahrer empfehlenswert ist, aus Sicherheitsgründen einen Schutzhelm zu tragen: Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Sie müssen sich deshalb auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erleiden, die durch einen Kopfschutz möglicherweise vermieden oder gemildert worden wären. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Schadensersatzprozess zwischen zwei Radfahrerinnen.
Für Radfahrer sei ein Kopfschutz gesetzlich nicht vorgeschrieben. Solange für sie keine Helmpflicht bestehe, könne einem Radfahrer daher der Verzicht auf einen Fahrradhelm haftungsrechtlich nicht als Mitverschulden angelastet werden.