Schadensersatz-Ansprüche eines Radfahrers nach fremdverschuldetem Verkehrsunfall

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.1999
 8 U 1893/99 -

Auch wenn es für Radfahrer empfehlenswert ist, aus Sicherheitsgründen einen Schutzhelm zu tragen: Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Sie müssen sich deshalb auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erleiden, die durch einen Kopfschutz möglicherweise vermieden oder gemildert worden wären. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Schadensersatzprozess zwischen zwei Radfahrerinnen.

Für Radfahrer sei ein Kopfschutz gesetzlich nicht vorgeschrieben. Solange für sie keine Helmpflicht bestehe, könne einem Radfahrer daher der Verzicht auf einen Fahrradhelm haftungsrechtlich nicht als Mitverschulden angelastet werden.

Kontakt Infos

  • Rechtsanwalt Frank Sandhop
    Triftstrasse 26/27
    06114 Halle (Saale)
  • +49 345 213 88 575

  • info@personenschaden360.de
    kontakt@personenschaden360.de

Bürozeiten

Emailkontakt 24/7

Mo – Do: 9 -17 Uhr
Freitag: 9 -15 Uhr

Samstag: Nach Vereinbarung

Sonntag: geschlossen

Treten Sie mit uns in Kontakt

Füllen Sie dieses Formular bitte aus! Wir melden uns bei Ihnen.

Copyright 2019 ©
Alle Rechte vorbehalten
Design Winterbergpromotion
technische Umsetzung CND-BLK