Verkehrsunfall aufgrund unsachgemäßem Spurwechsel.
- Wechselt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn von der rechten auf die linke Spur, um einem einfahrenden Fahrzeug Platz zu machen, übersieht hierbei ein anderes Fahrzeug, und verursacht einen Verkehrsunfall so liegt ein Verstoß gegen § 7 V StVO vor.
- Kommt der auf der Überholspur fahrende Fahrzeugführer auf Grund dieses Ausweichens mit den Rädern mit dem am Mittelstreifen befindlichen Bordstein in Kontakt und kommt es danach zu einer Ausweichbewegung, so haftet der Fahrspurwechsler auch dann voll, wenn nach einem Gutachten sowohl das vorkollisionäre Fahrverhalten wie auch die Spurenlage sich nicht eindeutig rekonstruieren lässt.
- War die Geschädigte bei dem Unfall nicht angegurtet, hätte sie aber auch in angegurtetem Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende, wenngleich nicht nachgewiesenermaßen gleichschwere Verletzungen davon getragen, so trifft den Schädiger die überwiegende Haftung; und ein Mitverschuldensanteil des Geschädigten von 30 % ist angemessen.
- Wohnt die volljährige Geschädigte noch im Haushalt ihrer Eltern, so scheiden die für weiteren Familienmitglieder erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens aus, da die Klägerin den Familienmitgliedern gegenüber nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.03.2009 - 4 U 26/08-10