Unterläßt ein Bereitschaftsarzt einen Hausbesuch und verlängern sich dadurch die Leiden des Patienten, steht diesem Schmerzensgeld zu.
Es gehört zu den Aufgaben des Arztes, sich von dem Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen. Er darf vor allen Dingen nicht – wie hier – die Aufgaben Dritter übernehmen und eine Ferndiagnose stellen, wenn es sich offensichtlich um eine schwere Krankheit handelt.
AG Jever, Urt. v. 06.12.1990 – C 697/90 –
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