Schmerzensgeld

nach einem Behandlungsfehler

Wenn der Patient aufgrund eines groben Behandlungsfehlers einen gesundheitlichen Schaden erleidet, steht ihm Schmerzensgeld zu. 

Dies können sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen sein.

Um die Höhe des Schmerzensgeldanspruches bestimmen zu können, müssen zunächst ärztliche Befunde sämtlicher Ärzte eingeholt werden. Dies betrifft also ncht nur die Patientendokumentation des fehlerhaft behandelnden Arztes sondern auch die nachbehandelnden Ärzte.

Anschließend wertet Ihr Anwalt die Arztberichte aus und beziffert den konkreten Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. des Klinikums. 

  

Die Höhe eines Schmerzensgeldes nach einem Behandlungsfehler hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Art und Schwere der erlittenen Verletzungen
  • Das Alter des geschädigten Patienten
  • Stärke u. Dauer der erlittenen Schmerzen
  • Umfang der Beeinträchtigungen
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Dauer und Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Dauerschäden
  • Entstellungen
  • bleibende Behinderungen
  • berufliche Einschränkungen
  • Einschränkungen bei Hobbys, insbesondere sportlicher Betätigung
  • Angewiesen sein auf fremde Hilfe
  • Vorhandensein von Angstzuständen und/oder Panikattacken 
  • Vorhandensein von Wesensveränderungen
  • Dauer stationärer Krankenhausaufenthalten,
  • Anzahl ambulanter ärztlicher Behandlungen,
  • Dauer von Reha-Maßnahmen,
  • Anzahl u. Schwere von durchgeführten (Folge-)Operationen,
  • Art u. Dauer von Medikamenteneinnahmen,
  • Aber auch Vorhandensein von Vorschäden.

 

Kann eine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes nicht erzielt werden, kann das Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler eingeklagt werden, wobei die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des  zuständigen Gerichts gestellt wird.

 

Der Schmerzensgeldbetrag kann nicht mit mathematischen Formeln exakt bestimmt werden, sondern wird individuell bestimmt. Hierbei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Verkehrsunfalls und dessen Folgen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich wird das Schmerzensgeld einmal gezahlt. 

In Fällen von lebenslangen, schweren gesundheitlichen Dauerschäden kommt ausnahmsweise eine Schmerzensgeldrente in Betracht.

Ist absehbar, dass sich die Personenschadensregulierung aufgrund der Komplexität des Sachverhalts bzw. der bezifferbaren Schäden in die Länge zieht, kann der Geschädigte einen sogenannten Schmerzensgeldvorschuss geltend machen, der auch sofort zu zahlen ist.

Wenn die Haftungsfrage des Arztes bwz. Des Klinikums geklärt ist, zahlen Haftpflichtversicherungen diesen Schmerzensgeldvorschuss in der Regel anstandslos.

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aktuelle Urteile zur Arzthaftung

OLG Stuttgart, Urt. v. 21.06.1990 - 14 U 3/90 - Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Leitsatz: Ein Arzt begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er eine Differentialdiagnose bei einem alarmierenden Befund (hier: Geschwulst in der Halsregion)…

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