Schmerzensgeld

nach einem Unfall

Das Schmerzensgeld soll Ausgleich und Genugtuung für das persönlich erfahrende Leid des Unfallgeschädigten sein.

 

Wenn der Unfallgeschädigte aufgrund eines unverschuldeten Unfalls eine Verletzung erleidet, steht ihm durchaus Schmerzensgeld zu. 

Dies können sowohl körperliche als auch psychische Verletzungen sein.

Um die Höhe des Schmerzensgeldes konkret bestimmen zu können, müssen ärztliche Befunde eingeholt werden, die Diagnosen bewertet und der Heilungsverlauf bzw. etwaige Dauerschäden begutachtet werden.

Anschließend beziffert Ihr Anwalt den konkreten Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oder dem Verursacher selbst. 

  

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt mitunter von folgenden Faktoren ab:

 

  • Art und Schwere der erlittenen Verletzungen
  • Alter
  • Stärke u. Dauer der erlittenen Schmerzen
  • Umfang der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Dauer und Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Dauerschäden
  • Entstellungen
  • Behinderungen
  • Berufliche Einschränkungen
  • Einschränkungen bei Hobbys, insbesondere sportlicher Betätigung
  • Angewiesensein auf fremde Hilfe
  • Vorhandensein von Angstzuständen und/oder Panikattakcken 
  • Vorhandensein von Wesensveränderungen
  • Dauer stationärer Klinikaufenthalten
  • Anzahl ambulanter ärztlicher Behandlungen,
  • Dauer und Anzahl etwaiger Reha-Maßnahmen,
  • Anzahl u. Schwere durchgeführter Operationen,
  • Art, Dauer und Wirkung von Medikamenteneinnahmen,
  • jedoch auch Vorhandensein von Vorschäden.

 

Der Schmerzensgeldbetrag kann nicht mit mathematischen Formeln exakt bestimmt werden, sondern wird individuell bestimmt. Hierbei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Schadensereignisses und den unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich wird das Schmerzensgeld einmal gezahlt. 

In Fällen von lebenslangen, schweren gesundheitlichen Dauerschäden kommt ausnahmsweise eine Schmerzensgeldrente in Betracht, z.B. bei:

  • schweren Hirnschäden
  • Querschnittslähmung (z.Bsp. Tretraplegie)
  • Verlust des Augenlichts
  • Verlust der Hörfähigkeit
  • schwersten Kopfverletzungen
  • Wachkomapatienten
  • Paresen

 

Ist absehbar, dass sich die Personenschadensregulierung aufgrund der Komplexität des Sachverhalts bzw. der bezifferbaren Schäden in die Länge zieht, kann der Geschädigte einen sogenannten Schmerzensgeldvorschuss geltend machen, der auch sofort zu zahlen ist.

 Wenn die Haftungsfrage geklärt ist, zahlen Haftpflichtversicherungen diesen Schmerzensgeldvorschuss in der Regel anstandslos.

 

Kommen im weiteren Verlauf infolge des Verkehrsunfalls weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, kann der Geschädigte natürlich Schmerzensgeld geltend machen.

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