Schmerzensgeld

nach Verkehrsunfall

Die Regulierung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ist überaus komplex und kompliziert und bedürfen daher einer gewissen fachlichen juristischen sowie medizinischen Kompetenz und Erfahrung.

Gerade bei größeren Personenschäden raten wir dringend an, die Ansprüche durch einen fachlich versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht durchsetzen zu lassen.

 

Wenn der Unfallgeschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls eine Verletzung erleidet, steht ihm Schmerzensgeld zu. Die Verletzungen müssen dabei mehr als eine Bagatelle sein.

 

Dies können sowohl körperliche als auch psychische Verletzungen sein.

  

Bei einem Wegeunfall, besteht jedoch kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt lediglich bezifferbare sogenannte materielle Schäden.

Um die Höhe des Schmerzensgeldes konkret bestimmen zu können, müssen ärztliche Befunde eingeholt werden. 

Anschließend wertet der Anwalt die Arztberichte aus und beziffert den konkreten Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. 

  

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:

 

  • Art und Schwere der erlittenen Verletzungen,
  • Das Alter des Geschädigten,
  • Stärke u. Dauer der erfahrenen Schmerzen,
  • Umfang der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen,
  • Ggf. Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
  • Ggf. Dauer und Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • bleibende Dauerschäden,
  • bleibende Entstellungen,
  • bleibende Behinderungen,
  • Einschränkungen im Beruf,
  • Einschränkungen bei Hobbys, insbesondere sportlicher Betätigung,
  • Angewiesensein auf fremde Hilfe,
  • Vorhandensein von Angstzuständen und/oder Panikattakcken, 
  • Vorhandensein von Wesensveränderungen,
  • Dauer stationärer Krankenhausaufenthalten,
  • Anzahl ambulanter ärztlicher Behandlungen,
  • Dauer von Reha-Maßnahmen,
  • Anzahl u. Schwere von durchgeführten Operationen,
  • Art u. Dauer von Medikamenteneinnahmen,
  • Aber auch Vorhandensein von Vorschäden.

 

Kann eine Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes nicht erzielt werden, kann das Schmerzensgeld eingeklagt werden, wobei die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des  zuständigen Gerichts gestellt wird.

 

Der Schmerzensgeldbetrag kann nicht mit mathematischen Formeln exakt bestimmt werden, sondern wird individuell bestimmt. Hierbei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Verkehrsunfalls und dessen Folgen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich wird das Schmerzensgeld einmal gezahlt. 

In Fällen von lebenslangen, schweren gesundheitlichen Dauerschäden kommt ausnahmsweise eine Schmerzensgeldrente in Betracht, z.B. bei:

  • schweren Hirnschäden
  • Querschnittslähmung (z.Bsp. Tretraplegie)
  • Erblindung,
  • Taubheit,
  • schwersten Kopfverletzungen
  • Wachkomapatienten

 

Ist absehbar, dass sich die Personenschadensregulierung aufgrund der Komplexität des Sachverhalts bzw. der betifferbaren Schäden in die Länge zieht, kann der Geschädigte einen sogenannten Schmerzensgeldvorschuss geltend machen, der auch sofort zu zahlen ist.

 Wenn die Haftungsfrage geklärt ist, zahlen Haftpflichtversicherungen diesen Schmerzensgeldvorschuss in der Regel anstandslos.

 

Kommen im weiteren Verlauf infolge des Verkehrsunfalls weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, kann der Geschädigte natürlich Schmerzensgeld geltend machen.

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