Schmerzensgeld bei falscher Indikation für Notsectio

Eine Notsectio und damit die Gefährdung der Gesundheit der Mutter sind nur dann zur Rettung des Kindes gerechtfertigt, wenn sich auf der CTG-Schreibung sicher eine Lebenslinie des Kindes feststellen lässt und diese sodann einen pathologischen Verlauf ausweist.

Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Kind lebt und ohne den Eingriff zu versterben droht.

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013, Az.: I-26 U 191/12, 26 U 191/12

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