Schmerzensgeld bei unterlassener Risikoaufklärung unter der Geburt.
Drohen dem Kind ernstzunehmende Folgen für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt (hier durch eine Beckenendlage) und sprechen daher, im Interesse des Kindes, gewichtige Gründe für eine Kaiserschnittentbindung und stellt diese unter Berücksichtigung der Konstitution bzw. Befindlichkeit der Mutter eine medizinisch verantwortbare Alternative dar, so darf sich der Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden. Vielmehr muss er die Mutter über die für sie bestehenden Risiken aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern.
BGH, Urteil vom 06.12.1988, Az.: VI ZR 132/88