Schmerzensgeld nach Geburtsschaden. Fehlen einem Assistenzarzt die notwendigen Erfahrungen bei der Leitung einer Beckenendlagengeburt, so haftet er aufgrund eines Übernahmeverschuldens dann, wenn er nach den bei ihm vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen Bedenken gegen die Übernahme der Verantwortung für die Behandlung hätte haben und eine Gefährdung hätte voraussehen müssen und trotzdem keine Unterstützung durch einen erfahrenen Arzt rechtzeitig anfordert. Es kommt darauf an, ob er sich unter den besonderen Umständen des Falles darauf verlassen durfte, dass die vorgesehene Behandlung ihn nicht überforderte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013, Az.: I-8 U 24/12, 8 U 24/12