Schmerzensgeld wegen Unterlassen.
Liegen bei einer Schwangeren eindeutige Frühgeburtsbestrebungen vor (geöffneter Muttermund und verkürzte Portio- sowie Cervixlänge) und muss mit einer zu frühen Geburt des Kindes mit einem Gewicht von unter 1000 Gramm gerechnet werden, so muss die Kindesmutter in ein Zentrum der Maximalversorgung (Perinatalzentrum) eingewiesen werden, andernfalls liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2011, 8 U 184/09