Schmerzensgeld - Geburtsschaden nach grobem Organisationsmangel

Schmerzensgeld aufgrund Organisationsmangels.

Wird eine indizierte Notsectio um 6 Minuten verzögert, weil die Mitglieder des Operationsteams nicht wissen, wo sich der Schlüssel zum Operationssaal befindet, liegt ein grober Organisationsmangel des Krankenhausträgers vor. Ist dieser Zeitverlust geeignet, die Geburtsschädigung des Kindes mit herbeizuführen, kehrt sich die Beweislast um und es obliegt dem Krankenhausträger zu beweisen, daß die Verzögerung nicht schadensursächlich war.

 

Dies kann durchaus zur Bejahung von Schadenersatzansprüchen wie Schmerzensgeld, Erwerbsschaden und vermehrten Bedürfnissen führen.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1999, Az.: 14 U 17/98 -

Kontakt Infos

  • Rechtsanwalt Frank Sandhop
    Triftstrasse 26/27
    06114 Halle (Saale)
  • +49 345 213 88 575

  • info@personenschaden360.de
    kontakt@personenschaden360.de

Bürozeiten

Emailkontakt 24/7

Mo – Do: 9 -17 Uhr
Freitag: 9 -15 Uhr

Samstag: Nach Vereinbarung

Sonntag: geschlossen

Treten Sie mit uns in Kontakt

Füllen Sie dieses Formular bitte aus! Wir melden uns bei Ihnen.

Copyright 2019 ©
Alle Rechte vorbehalten
Design Winterbergpromotion
technische Umsetzung CND-BLK