Schmerzensgeld aufgrund Organisationsmangels.
Wird eine indizierte Notsectio um 6 Minuten verzögert, weil die Mitglieder des Operationsteams nicht wissen, wo sich der Schlüssel zum Operationssaal befindet, liegt ein grober Organisationsmangel des Krankenhausträgers vor. Ist dieser Zeitverlust geeignet, die Geburtsschädigung des Kindes mit herbeizuführen, kehrt sich die Beweislast um und es obliegt dem Krankenhausträger zu beweisen, daß die Verzögerung nicht schadensursächlich war.
Dies kann durchaus zur Bejahung von Schadenersatzansprüchen wie Schmerzensgeld, Erwerbsschaden und vermehrten Bedürfnissen führen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1999, Az.: 14 U 17/98 -