Schmerzensgeld-Geburtsschäden als Folge eines Behandlungsfehlers

Geburtsschäden als Folge eines Behandlungsfehlers treten schwerpunktmäßig durch eine ungenügende Verlaufsbeobachtung, eine fehlerhafte Organisation, eine unzureichende Befunderhebung oder durch einen Aufklärungsmangel auf. Sie können aufgrund der erheblichen Hinrschädigungen zur entsprechend hohen Beträgen beim Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden und vermehrten Bedürfnissen führen.

Ursachen eines Geburtsschadens sind insbesondere:

  • Fehler bei der Geburtseinleitung
  • verspätete Reaktionen auf Infektionen, Thrombosen (Risiko: Lungenembolie), Karpaltunnelsyndrom, HELLP-Syndrom
  • Nichterkennen von Schwangerschaftsdiabetes (Gestinationsdiabetes, Typ-4-Diabetes)
  • fehlerhafte Reaktion auf Plazentasprung (Blasensprung)
  • fehlerhafte Sterilisation (Tubenligatur) / Vasektomie bzw. Fehler in der Aufklärung / Einwilligung bei Sterilisation / Vasektomie
  • Mütterliche oder kindliche Verletzungen bei vaginal-operativer Entbindung, d. h. bei Saugglockengeburten, Zangengeburten sowie Episiotomien (Dammschnitte) ohne Indikation
  • nicht erkannte Lageanomalie (z. B. Steißlage, Beckenendlage)
  • Nichterkennen von Schwangerschaftsdiabetes (Gestinationsdiabetes, Typ-4-Diabetes)
  • Nichterkennen von Extrauteringravidität (ektope Schwangerschaft) wie Tubenschwangerschaften, Bauchhöhlenschwangerschaften oder Eileiterschwangerschaften
  • fehlerhafte bzw. unterlassene Missbildungsdiagnostik
  • mechanische Verletzungen aufgrund fehlerhaft ausgeführter Geburtsmanöver (Kristeller, McRoberts, Woods)
  • Plexusparesen
  • Fehler in der Neonatologie z. B. bei Frühgeburten
  • Hirnschädigungen aufgrund ungenügender Sauerstoffversorgung (Hypoxie)
  • Verspätete Indikation zur Sectio (Kaiserschnitt) z. B. bei überlanger Austreibungsphase, Plazentaruptur, Risikoschwangerschaften
  • Unterlassene oder fehlerhafte CTG-Auswertung
  • Fehler bei der Behandlung sogenannter Risikoschwangerschaften z. B. bei Fruchtwasseranomalien, Plazentainsuffizienz, vorzeitige Plazentaablösung
  • Schulterdystokien
  • Verspätete oder Nichtverlegung in ein Perinatalzentrum, insbesondere bei Hausgeburten, in Geburtshäusern oder Belegkrankenhäusern

Den Geburtsschaden erkennen

Ob tatsächlich ein Geburtsschaden vorliegt, dessen Ursache in einem Behandlungsfehler begründet ist, kann oftmals nicht unmittelbar erkannt werden. So kann die scheinbar für Eltern beruhigende Diagnose des Arztes, dass das Kind „kerngesund“ sei, plötzlich zur bloßen bedeutungslosen Floskel werden, wenn das Kind nach einiger Zeit epileptische Anfälle erleidet, es in seiner Entwicklung geistig oder körperlich hinter gleichaltrigen Kindern zurückbleibt oder motorische Defizite auftreten.

Was erhält der Geschädigte als Ausgleich? Nur Schmerzensgeld?

Die Folgen der zahlreichen Behandlungsfehler im Bereich des Geburtsschadensrechts können teils verheerend sein. Sowohl die Lebensführung des Geschädigten als auch diejenige der Familie ist meist mit erheblichen Einschränkungen verbunden, welche die Betroffenen ein Leben lang begleiten. Wird das Kind beispielsweise während bzw. nach der Geburt unzureichend mit Sauerstoff versorgt, so kann dieser Fehler zu schweren Hirnschäden führen.

Steht nun fest, dass es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt, ist bei der Schadensregulierung auf zahlreiche Aspekte zu achten. Die einzelnen Schadenspositionen (Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse) können sich dabei teilweise zu einem Gesamtschaden summieren, der weit über 2.500.000,00 EUR liegt. Betrachtet man allein den Schmerzensgeldanspruch, der den schwerstgeschädigten Kindern zusteht, ist dieser häufig nicht unter 500.000 EUR zu beziffern. Darüber hinaus ist auch an weitere Schäden zu denken, beispielweise wegen der Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung, den Umbau eines Fahrzeugs, die vermehrten Bedürfnisse der geschädigten Person in Form von Kosten für eine Haushaltshilfe oder Pflegepersonal, der Ausgleich des Verdienstausfallschadens und auch die Absicherung des künftigen Pflege- und Betreuungsmehrbedarfs.

 

Das Geburtsschadensrecht ist im Bereich des Medizinrechts eines der komplexesten Spezialgebiete und erfordert neben einer umfangreichen Einarbeitung in die Thematik auch spezielle Kenntnisse bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes, des Erwerbsschadens sowie der vermehrten Bedürfnisse. Andernfalls droht die Gefahr am Ende lediglich einen geringen Teil des in Wirklichkeit bestehenden Anspruchs zu erhalten. Es sollte daher in Ihrem Interesse liegen, sich durch den kompetenten Rat eines Anwalts für Medizinrecht bei der Schadensregulierung unterstützen zu lassen, der sich auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz in dieser Materie stützen kann und Ihnen damit zum bestmöglichen Erfolg, vor allem in Bezug auf die Schadenshöhe verhilft. Bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche (Schmerzensgeld etc.) aufgrund eines Geburtsschadens vertreten wir ausschließlich die Seite der Patienten. Deutschlandweit

 

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