Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.03.2014
- 10 U 3341/13 -
Der Unfallverursacher haftet darüber hinaus für unzureichende medizinische Behandlung des Geschädigten
Einem Autofahrer kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro zu stehen, wenn er aufgrund eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls ein Schleudertrauma 1. Grades (HWS-Distorsion) erlitt, chronische Schmerzen im Nackenbereich hat und deswegen lange Zeit arbeitsunfähig bzw. in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zudem wirkt sich die Trunkenheit des Schädigers schmerzensgelderhöhend aus. Der Unfallverursacher haftet darüber hinaus für die unzureichende medizinische Behandlung.
Ein Autofahrer beging 2009 unter Einfluss von Alkohol eine Vorfahrtsverletzung und verursachte einen Verkehrsunfall. Der Autofahrer wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit!) auf. Der Kläger erlitt ein Schleudertrauma 1. Grades sowie Prellungen des linken Unterarms und des linken Schienbeins. Bis Januar 2010 war er krankgeschrieben und konnte seiner Arbeit nicht nachgehen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte an den Unfallgeschädigten lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR. Dies erschien dem Umfallgeschädigten jedoch zu wenig, so dass er Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes erhob.
Das LG Traunstein sprach dem Unfallgeschädigten weitere 3.000 Euro zu. Dies war dem Unfallgeschädigten aber erneut zu wenig, so dass er Berufung gegen die Entscheidung einlegte.
Das OLG München entschied zu Gunsten des Berufungsklägers. Dem Kläger habe neben dem bereits außergerichtlich gezahlten 2.000 Euro und dem erstinstanzlich zu erkannten 3.000 Euro ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu gestanden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei im Rahmen der Schmerzensgeldhöhe insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger seit dem Unfall unter chronischen Nackenschmerzen litt. Dies habe dazu geführt, dass über die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine lediglich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zwar sei dies auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen gewesen. Dafür habe aber der Unfallverursacher haften müssen (gängige Rechtsprechung).
Weiterhin habe sich die Trunkenheit des Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend ausgewirkt.