Schmerzensgeld wegen unterbliebener Sicherheitsaufklärung
Ausgestaltung der Qualifizierung einer unterbliebenen gebotenen Sicherheitsaufklärung nach Auswertung eines Mammographiebefundes als ärztlichen Behandlungsfehler; Ausgestaltung der Qualifizierung der medizinischen Erforderlichkeit einer histologischen Abklärung eines krebsverdächtigen Knotens in Form einer Probeeszision; Voraussetzungen des Vorliegens eines Arzthaftungsanspruchs
- Wenn eine Patientin, die infolge von Krebserkrankungen in der Familie als Risikopatientin gilt, vorträgt, ihr behandelnder Gynäkologe habe es nach einer Mammographie unterlassen, sie auf eine notwendige Probeexzision und eine histologische Abklärung eines suspekten Befundes hinzuweisen, obliegt ihr die Beweislast der unterbliebenen oder unzureichenden Sicherheitsaufklärung.
- Wenn sich der Arzt demgegenüber darauf beruft, die an sich gebotene und (unstreitig) unterbliebene Sicherheitsaufklärung sei aus bestimmten Gründen nicht notwendig gewesen, beruft er sich auf einen Ausnahmetatbestand, für dessen Vorliegen er darlegungs- und beweisbelastet ist.
- Ist bei der Brustkrebspatientin infolge der unterbliebenen Sicherheitsaufklärung und Abklärung des Krebsverdachts, die als Behandlungsfehler zu werten ist, die kausale Therapie (Operation und Chemotherapie) erst mit 1 1/2 Jahren Verspätung begonnen worden, so daß sich die Heilungschancen der Patientin erheblich verschlechtert haben, ist wegen der stark belastenden psychischen Auswirkung auf die Patientin, die ihre Lebensqualität stark beeinträchtigt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM angemessen.
OLG Köln, Urt. v. 04.08.1999 - 5 U 9/98