Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung

Schmerzensgeld nach unterlassner Risikoaufklärung.

  1. Vor der Durchführung einer Koloskopie ist der Patient auch über die selten auftretende Darmperforation konkret aufzuklären.
  2. Der Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" wirkt demgegenüber in höchstem Maße verharmlosend.
  3. Bei einem komplikationsträchtigen Krankheitsverlauf mit intensivmedizinischer Langzeitbeatmung, mehreren erlittenen Dekubiti, Spitzfußstellung, künstlichem Darmausgang ist ein Schmerzensgeld von 220.000,00 € angemessen.

Erscheinen angesichts von Art und Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten künftige Schadensfolgen möglich, so kann der geschädigte Patient auch die Feststellung der Ersatzpflicht des Arztes für künftige materielle sowie nicht vorhersehbare immaterielle Schäden verlangen.

 

OLG Hamm, Urt. v. 03.09.2013 - 26 U 85/12

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