Höhe des Schmerzensgeldes bei erheblichen Schmerzen und schwerwiegender psychischer Beeinträchtigung der Patientin bei behandlungsfehlerhaft durchgeführter Schönheitsoperation.
- Einer Patientin, die durch Täuschung über die Qualifikation des Operateurs zu einer nicht indizierten Schönheitsoperation bestimmt wird, steht bei behandlungsfehlerhaft durchgeführten schmerzhaften Operationen, deren Folgen und einem unbefriedigenden Operationsergebnis ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld und auf Rückzahlung des Arzthonorars zu.
- In einem solchen Fall kann, insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Schmerzen und schwerwiegender psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen sein.
OLG Nürnberg, Urt. v. 25.07.2008 - 5 U 124/08