Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Orientierungssatz:

  1. Eine 32-jährige Frau kann ein Schmerzensgeld von 80.000 DM, eine Kapitalrente von monatlich 250 DM und von monatlich 1.200 DM verlangen, da infolge ärztlicher Behandlungsfehler die Harnleiter beschädigt wurden, eine Harnleiteruterusfistel nicht richtig behandelt wurde und die Gebärmutter entfernt werden mußte. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde weiter berücksichtigt: der Krankenhausaufenthalt von 7 Wochen, 4 große weitere Operationen, eine ambulante urologische Behandlung von 9 Monaten und bleibende Schäden, wie Rücken-, Bauch- und Nierenschmerzen, Blasenschwäche, Schrumpfniere und Nierenvergrößerung, vermehrt auftretende Harnwegsinfektionen, psychische Beeinträchtigungen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% und damit verbundene Einschränkung in der Haushaltsführung sind ebenfalls zu berücksichtigen.

 

  1. Ein verantwortungsloses Verhalten des Arztes ist ebenfalls zu berücksichtigen, sowie die Uneinsichtigkeit, Teilnahmslosigkeit und Nichtregulierung des Schadens.

 

  1. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM und eine monatliche Rente von 800 DM ist an ein zu früh geborenes Kind zu zahlen. Berücksichtigt werden muß der klinische Tod von 20 Minuten, die Hirnblutung, die Mikrophakie, die hypoton zentrale Koordinationsstörung, sowie das bestehende cerebrale Anfallsleiden und der zurückgebliebene Entwicklungsstand.

LG Hagen, Urt. v. 12.07.1990 - 19 O 111/87 -

 

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