Kommt es bei einer sog Leberblindpunktion zu einem Durchstoßen der Gallenblase und macht diese Perforation die operative Entfernung der Gallenblase erforderlich, wobei erschwerend nach der Operation hinzutrat, daß sich im Bereich der Operationswunde ein großes Hämatom bildete, das sich infizierte und eine weitere 3 Wochen dauernde stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten, der an erheblichen Schmerzen litt, nach sich zog, so ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gallenblase zwar kein lebenswichtiges Organ ist, jedoch einen sinnvollen Zweck erfüllt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 DM angemessen.
LG Hannover, Urt. v. 10.08.1989 - 19 O 192/89 -