- Soweit die Versicherung mit ihrem auf März 2009 datierten Schreiben den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach zurückweist, dann aber im September 2011 einen Schmerzensgeldbetrag zahlt und damit zugesteht, diesen Betrag zu schulden, befand sich die Versicherung seit März 2009 in Verzug, so dass der Schmerzensgeldbetrag bis zur Zahlung zu verzinsen ist.
- Erfolgt eine Operation ohne die erforderliche Aufklärung darüber, dass der Harnleiter entfernt und die Anlage einer künstlichen Harnausgangs beabsichtigt ist, welches medizinisch nicht indiziert war und zur Inkontinenz des Patienten geführt hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € ausreichend und angemessen, zumal dann, wenn die Beeinträchtigung für einen überschaubaren Zeitraum bestanden hat, weil der Patient verstorben ist.
LG Kleve, Urt. v. 25.07.2012 - 2 O 477/11 -