Psychische Erkrankungen finden sich in weiten Teilen unserer Gesellschaft. Laut Studien leiden mehrere Millionen Deutsche im Verlaufe ihres Lebens an einer psychischen bzw. seelischen Störung. Die Bandbreite psychischer Erkrankungen reicht von Schizophrenie sowie Psychosen über affektive Störungen wie etwas bipolare Störungen und Depressionen bis hin zu Essstörungen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Von den Patienten wird dabei lediglich ein geringer Teil entsprechend behandelt. Fehlbehandlungen können zu Schmerzensgeld führen.
Daher stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die behandelnden Ärzte für Schäden der Patienten haften, die im Rahmen der psychiatrischen Behandlung eintreten können.
Grundsätzlich gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze für Arzthaftungsprozesse.
Der geschädigte Patient muss also darlegen und beweisen, dass sich die psychiatrische Behandlung aufgrund der Abweichung von dem im Zeitpunkt der Behandlung maßgeblichen Standards als behandlungsfehlerhaft darstellt und diese für die konkreten Gesundheitsschäden kausal (ursächlich) ist.
Folgende Schäden im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung können auftreten:
- der Patient wird nicht gesund
- Vermeidbare Verlängerung der psychischen Erkrankung
- Überdosierungen von Psychopharmaka
- Selbstschädigung oder sogar Selbsttötung des betroffenen Patienten
Arzthaftungsprozesse sind bereits mit etwaigen Nachweisproblemen behaftet und bedürfen einer entsprechenden Erfahrung auf diesem Gebiet.
Aufgrund der Besonderheiten des Fachgebiets Psychiatrie bzw. Psychologie sind die Problem des Nachweises eine Behandlungsfehlers im Rahmen der psychiatrischen Behandlung noch weitaus schwieriger. Ausschlaggebend ist dabei die Erkenntnis, dass sich Diagnose und Behandlung psychischer Leiden aufgrund der begrenzten Regelhaftigkeit menschlichen Verhaltens noch schwieriger gestaltet als in anderen medizinischen Fachgebieten. Die Gerichte tragen dem dadurch Rechnung, dass dem behandelnden Arzt im Bereich psychiatrischer Behandlungen ein therapeutischer Ermessen- und Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der über den jedem Arzt generell zugebilligten therapeutischen Spielraum noch hinausgeht.
Da sich menschliches Verhalten nur bedingt abschätzen und steuern lässt, wirkt sich dies nachteilig für den geschädigten Patienten in einem Arzthaftungsprozess aus.
Zum einen sind dies die zugebilligten Therapiespielräume. Zum anderen dass Patienten unterschiedlich auf Medikamente ansprechen. Dies erschwert den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs eines Behandlungsfehlers für den entstandenen Schaden erfahrungsgemäß erheblich.
Sollten Sie der Meinung sein, dass im Rahmen Ihrer psychiatrischen Behandlung Fehler gemacht worden sind und Ihnen ein Schaden (z.Bsp. Schmerzensgeld, Erwerbsschaden) entstanden ist, wenden Sie sich aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit immer an einen arzthaftungsrechtlich versierten Rechtsanwalt.