Können tatsächlich erhobene Befunde oder Befundträger nicht mehr vorgelegt werden, so muß die Behandlungsseite darlegen und beweisen, daß sie diesen Umstand nicht verschuldet hat. Ist der Verbleib von Befundträgern ungeklärt, so geht dies grds. beweismäßig zu Lasten des Arztes.
- Besteht (aufgrund des sachverständig beurteilten Behandlungsgeschehens) der Verdacht, dass die von einem Laborarzt erstellten pathologischen Befunde "duktales Mammakarzinom" (betreffend einmal die linke und einmal die rechte Brust) behandlungsfehlerhaft waren, und lässt sich nicht mehr feststellen, ob die beurteilten Gewerbeproben tatsächlich die Bös- oder Gutartigkeit ergeben hätten, weil der Arzt gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Befundträgern (hier: für einen Zeitraum von 10 Jahren) verstoßen hat und deshalb die Gewebeproben nicht mehr zur Verfügung stehen, hat dieser Verstoß beweiserleichternde Bedeutung für die Patientin bis hin zur Beweislastumkehr.
- Ist von einem groben Fehler bei der Befunderhebung und Auswertung des Probenmaterials auszugehen, haftet der (Labor-)Arzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei (nicht notwendiger) Entfernung beider Brüste. Dieses Schmerzensgeld ist für eine Frau, die zwei große Operationen über sich hat ergehen lassen müssen und die als noch recht junge Frau (hier: Alter 30 Jahre) beide Brüste verloren hat und deshalb bis an ihr Lebensende Prothesen mit den dadurch gegebenen gesundheitlichen Risiken tragen muss, mit 250.000 DM zu bemessen.
OLG Hamm, Urt. v. 12.12.2001 - 3 U 119/00