Das OLG Hamm hat einem geistig behinderten Mädchen 500.000 EUR Schmerzensgeld zuerkannt. Der Gynäkologe hatte das Mädchen per Kaiserschnitt im Krankenhaus entbunden. Stunden nach der Geburt versagte der Kreislauf des Mädchens so dass sie reanimationspflichtig wurde.
Eine Blutuntersuchung zur Ursachenfindung wurde aber zunächst nicht durchgeführt, was nach Ansicht des OLG Hamm ein grober Behandlungsfehler darstellte. Das Mädchen habe damals eine hormonbedingte Unterzuckerung (Hypoglykämie) aufgewiesen, die mit der Gabe von Glukose leicht hätte behoben werden können. So aber habe die unentdeckte Unterzuckerung zu einer irreversiblen massiven Hirnschädigung des Kindes geführt, für die der Gynäkologe verantwortlich sei.
Das Mädchen ist heute schwertgeschädigt und bedarf permanenter Betreuung. Über das Schmerzensgeld hinaus verurteilte das Gericht den Gynäkologen zur Zahlung des Schmerzesngeldes in 6-stelliger Höhe und zur Tragung sämtlicher dem Mädchen im Laufe seines Lebens durch die Behinderung entstehender Kosten (zukünftiger Schaden).
OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018 – I-26 U 9/16