Führt ein Arzt einen nicht indizierten operativen Eingriff aus (hier: Operation zur Entfernung der Gallenblase) und unterläßt er nach der Operation den Hinweis, daß das eigentliche Ziel der Operation nicht erreicht wurde, und hat dies zur Folge, daß nachbehandelnde Ärzte bei ihren Diagnosen jahrelang von falschen Voraussetzungen ausgingen, rechtfertigt dieses Verhalten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 DM.
Orientierungssatz:
- Unterläßt ein Arzt nach Durchführung einer nicht indizierten Operation (hier: Entfernung der Gallenblase) den Hinweis, daß das eigentliche Ziel der Operation nicht erreicht wurde, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 DM gerechtfertigt, wenn das Unterlassen zur Folge hatte, daß nachbehandelnde Ärzte bei ihren Diagnosen jahrelang von falschen Voraussetzungen ausgingen.
OLG München, Urt. v. 16.05.1991 - 1 U 6350/90