Schmerzensgeld-Verursachung eines Unfalls durch den Rettungsdienst

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Rettungswagen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt und ist nicht erweislich, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn zuvor in Betrieb gesetzt worden war, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen. Er hat für den Schaden des Geschädigten aufzukommen, insbesondere Schmerzensgeld.

 

OLG Naumburg, Urt. v. 21.07.2011 - 4 U 23/11

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